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   BayObLG, 15.02.1991 - 3 ObOWi 140/90   

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https://dejure.org/1991,7065
BayObLG, 15.02.1991 - 3 ObOWi 140/90 (https://dejure.org/1991,7065)
BayObLG, Entscheidung vom 15.02.1991 - 3 ObOWi 140/90 (https://dejure.org/1991,7065)
BayObLG, Entscheidung vom 15. Februar 1991 - 3 ObOWi 140/90 (https://dejure.org/1991,7065)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begriff der Arbeitsvermittlung im Sinne des Arbeitsförderungsgesetzes; Begriff des wirtschaftlichen Vorteils im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten; Unerlaubte Überlassung von Arbeitskräften; Kriterien für das Vorliegen eines echten Arbeitsverhältnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 19.11.1990 - 3 ObOWi 124/90
    Auszug aus BayObLG, 15.02.1991 - 3 ObOWi 140/90
    Von einem echten Arbeitsverhältnis kann nur die Rede sein, wenn es, wie der Senat bereits mehrfach betont hat (BayObLG vom 19.11.1990 - 3 Ob OWi 124/90 und vom 12.1.1989 - 3 Ob OWi 177/88), unabhängig vom Verleihvertrag eingegangen wurde, diesen überdauert und den Verleiher verpflichtet, den Lohn auch dann zu zahlen, wenn der Leiharbeitnehmer zeitweise nicht ausgeliehen werden kann.
  • BayObLG, 29.05.1980 - 3 ObOWi 174/79

    Berücksichtigung der Besteuerung bei der Ermittlung des aus einer

    Auszug aus BayObLG, 15.02.1991 - 3 ObOWi 140/90
    Im übrigen ist insoweit zwar nicht die eigene Einkommenssteuer (BayObLGSt 1980, 40), die der Betroffene aus der Arbeitnehmerüberlassung zu zahlen hat, wohl aber die Umsatzsteuer (Becker/Wulfgramm AÜG 3. Aufl. Art. 1 § 1 Rn.78; Bilsdorfer DStR 1983, 609) in Ansatz zu bringen, die im Rahmen des Arbeitskräfteverleihs anfällt, unabhängig, ob die Steuer bereits bezahlt ist oder noch zu zahlen ist (Göhler OWiG 9. Aufl. § 17 Rn. 42).
  • BayObLG, 14.05.1981 - 3 ObOWi 73/81
    Auszug aus BayObLG, 15.02.1991 - 3 ObOWi 140/90
    Eine Arbeitnehmerüberlassung nach Art. 1 § 1 Abs. 1 AÜG setzt somit das Bestehen eines echten Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher voraus (BayObLGSt 1981, 66 = GewArch 1981, 306 = BayVBl. 1981, 569; vgl. hierzu ferner Das Deutsche Bundesrecht VD 22 S. 15; Marschall Bekämpfung illegaler Beschäftigung 1982, S.13).
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